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Satzung

Satzung des SV West-Eimsbüttel von 1923 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Sport-Verein West Eimsbüttel von 1923 e.V. (Verein) wurde am 5. April 1923 gegründet und hat seinen Sitz in Hamburg.
  2. Der Verein ist gemeinnützig, rechtsfähig und in das Vereinsregister unter VR 5489 beim AG Hamburg eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind blau, weiß und schwarz. Die Vereinsflagge zeigt auf blauem Felde ein auf der Diagonale stehendes Quadrat, das von einem breiten schwarzen und einem gleich breiten weißen Streifen eingefasst ist. Das Vereinsabzeichen besteht aus einem auf der Spitze stehenden, mit Silber eingefasstem Quadrat, welches quer über die Mitte die Buchstaben „S.V.W.E.“ zeigt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch das Ausüben der angebotenen Sportarten einschließlich der damit verbundenen Pflege der Kameradschaft. Der Zweck wird u. a. weiter verwirklicht durch die Einrichtung planmäßigen Trainingsbetriebs sowie die Durchführung von Wettkämpfen und Leistungsprüfungen etc.
  3. Der Verein soll Mitglied der für ihn zuständigen Sportverbände sein und erkennt deren Satzungen an.
  4. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  5. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich gemäß der Anti-Doping-Richtlinien der Dachverbände einer angeordneten Doping-Kontrolle zu unterziehen. Bei schuldhaften Verstößen eines Mitgliedes gegen die Anti-Doping-Richtlinien ist das Mitglied gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4.  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein dem geschäftsführenden Vorstand Aufwandsentschädigungen nach § 3, Ziffer 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Über die Zahlung einer entsprechenden Aufwandsentschädigung an Mitglieder anderer Vereinsorgane oder Inhaber von Funktionen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) jugendlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ordentliche Mitglieder.

       2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder.

3. Ehrenmitglieder werden durch den erweiterten Vorstand ernannt, wenn sie

a) sich um den Verein besonders verdient gemacht oder den Zweck des Vereins in besonderer Weise gefördert haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Im Aufnahmeantrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Vereinssatzung als verbindlich anerkennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Schluss eines Kalenderquartals, sofern eine Kündigungsfrist von 4 Wochen eingehalten wird.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

a) bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung oder bei grob unsportlichem Verhalten,
b) bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten,
c) bei Nichtzahlung trotz Mahnung von sechs Monatsbeiträgen.

 Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand. Er ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

     5. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen Berufung eingelegt werden.
Über die Berufung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen in den Fällen der Ehrenrat und der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Beiträge

    1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Aufnahmegebühren, Beiträge, Zusatzbeiträge oder Umlagen im Bankeinzugsverfahren (Lastschriftverfahren) zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der geschäftsführende Vorstand.
    2. Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Sonderumlagen einmal im Jahr beschließen. Diese dürfen nicht die Höhe des jeweils aktuellen Jahresmitgliedsbeitrages überschreiten. Wird der Verwendungszweck erfüllt, ohne dass die Sonderumlage verbraucht ist, ist über die Verwendung des überschießenden Betrages erneut durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
    3. Die Monatsbeiträge sind quartalsweise im Voraus zu zahlen.
    4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    5. Die Abteilungsausschüsse können Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, bis zur Entrichtung des Beitrages vom Sportbetrieb ausschließen.

§ 8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der erweiterte Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) der Ehrenrat, e) die Jugendversammlung / Jugendausschuss f) Ausschüsse
g) die Rechnungsprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Ihrer Beschlussfassungen unterliegt insbesondere:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresabschlusses
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, d) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
e) die Bestätigung des Jugendwartes
f) die Wahl der Rechnungsprüfer,
g) die Wahl des Ehrenrates,
h) die Festsetzung der Beiträge (§7),
i) die Bestätigung von Satzungsänderungen.

2. Die Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines ungeraden Kalenderjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung und/oder im Internet einberufen. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens sechs Wochen einzuhalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem  1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden, die jeweils einen Protokollführer ernennen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Sie hat zu enthalten:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie der form- und fristgerechten Einberufung der Versammlung,
b) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes, des Ehrenrates und der Abteilungsausschüsse,
c) Bericht der Rechnungsprüfer,
d) Beschlussfassungen nach § 9, 1.,
e) Anträge,
f) Verschiedenes.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 3⁄4 Mehrheit. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder,  die mindestens sechs Monate dem Verein angehören. Abgestimmt wird durch Handzeichen,  wenn nicht von mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung  verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bzw. nach § 9, 6. bezeichnet wird. Wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich dafür ist, können Wahlen „en bloc“ durchgeführt werden.
Stehen mehrere Personen für ein Amt zur Wahl, gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind auf keinen der Bewerber mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, wird die Wahl wiederholt.

     5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung sowie Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich der Geschäftsstelle einzureichen. Diese sind, soweit sie nicht in der Einberufung bezeichnet sind, in eine aktualisierte Tagesordnung aufzunehmen, die umgehend auf der           Website des Vereins bekannt zu geben ist und zusätzlich auf der Versammlung ausliegen muss. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB Können später eingegangene Anträge nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Nicht zulässig sind Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen sowie alle Anträge auf Satzungsänderung,Beitragsänderung und Beschlüsse über Umlagen. Für Wahlvorschläge ist die Dringlichkeit dann gegeben, wenn kein Wahlvorschlag vorliegt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf Wunsch in der Geschäftsstelle einzusehen. Einsprüche sind spätestens vier Wochen nach der Versammlung schriftlich der                            Geschäftsstelle einzureichen.

§ 10 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsvorsitzenden und dem Vereins-Ehrenamtsbeauftragten.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Davon muss mindestens ein Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB angehören (§ 11, 2.). Auf den Sitzungen können sich die Abteilungsvorsitzenden vertreten lassen.

3. Der erweiterte Vorstand beschließt über die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und die Ehrung von Mitgliedern.

4. Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Zustimmung zur Einrichtung, Zusammenlegung oder Auflösung von Abteilungen, b) Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen, die nicht im Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind und im Einzelfall € 20.000, — oder p.a. € 30.000, — übersteigen, zur Übernahme von Bürgschaften und der Stellung sonstiger Sicherheiten sowie zum Eingehen von Wechselgeschäften,
c) Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vereinsvermögen, soweit nicht im
Haushaltsvoranschlag vorgesehen, im Wert ab € 20.000, –,
d) Zustimmung zu Verträgen mit Verpflichtungen im Einzelfall für einen Betrag über € 20.000, — p.a., insbesondere bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Arbeitsverträgen.

5. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die unter 4. a) -d) genannten Punkte. Wird die Zustimmung durch den erweiterten Vorstand versagt, gelten die in 4. a) – d) aufgeführten Geschäfte endgültig als abgelehnt.
6. Der erweiterte Vorstand kann mit Zustimmung des Ehrenrates Abteilungen einrichten, zusammenlegen oder auflösen.
7. Der erweiterte Vorstand kann Mitglieder der Ausschüsse nach Anhörung der Betroffenen ihrer Ämter entheben und bis zur Neuwahl Vertreter bestellen.
8. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren. Eine Ausfertigung des Protokolls ist in der Protokollsammlung der Geschäftsstelle einzusehen und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu übersenden.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist das verantwortliche Führungsorgan des Vereins. Er besteht aus:

a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) 1. Schatzmeister,
d) 2. Schatzmeister,
e) Jugendwart

 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Der geschäftsführende Vorstand hat der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen, die eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie eine Übersicht über die Liquidität und eine Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins enthält.
5. Der Haushaltsvoranschlag wird jährlich vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt. Er hat alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, ferner Angaben über die Verwendung eines voraussichtlichen Überschusses oder die Deckung eines voraussichtlichen Unterschusses. Alle Positionen des Haushaltsvoranschlages sind gegenseitig deckungsfähig.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes üben das Hausrecht aus. Gegen diese Entscheidung ist kein Widerspruch möglich.
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist von allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der Ausschüsse rechtzeitig zu unterrichten, mindestens                 über den Termin der Jahresabteilungsversammlung.
8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. bestätigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 9. Scheiden im Laufe eines Geschäftsjahres Mitglieder des                              geschäftsführenden Vorstandes aus, so ergänzt sich dieser bis zur Mitgliederversammlung selbst. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB aus, muss eine Neuwahl stattfinden (§ 16, 1.c).

10. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Ehrenrat zu übersenden.

§ 12 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

a) Zustimmung zur Einrichtung, Zusammenlegung oder Auflösung von Abteilungen, b) Eympfehlungen zur Aufnahme von Darlehen, die nicht im Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind und im Einzelfall € 20.000,– oder p.a. € 30.000,– übersteigen, zur Übernahme von Bürgschaften und der Stellung sonstiger Sicherheiten sowie zum Eingehen von Wechselgeschäften,
c) Empfehlungen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vereinsvermögen, soweit nicht im Haushaltsvoranschlag vorgesehen, im Wert ab € 20.000,–,
d) Empfehlungen zu Verträgen mit Verpflichtungen im Einzelfall für einen Betrag über € 20.000,– p.a., insbesondere bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Arbeitsverträgen.

2. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die unter 1. a)-d) genannten Punkte. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind zu protokollieren.
Eine Ausfertigung des Protokolls ist an den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zu senden.
3. Der Ehrenrat soll vom geschäftsführenden Vorstand in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
4. Der Ehrenrat ist zuständig für die Entscheidung über Berufungen gemäß § 6, 5. und für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern.
5. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern. Sie müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
6. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beim vorzeitigen
Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt sich der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst, wenn die Zahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
7. Der Ehrenrat wählt aus sich heraus seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 13 Jugend / Vereinsjugendversammlung

1. Die Vereinsjugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Die Vereinsjugend-versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung und/oder im Internet einberufen und geleitet. Die Vereinsjugendversammlung findet in ungeraden Jahren mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung statt. Die Einladungsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen.

2. Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

a) Die Selbstverwaltung in allen Vereinsjugendangelegenheiten.
b) Die Wahl eines Vorsitzenden als Vertreter der Vereinsjugend im geschäftsführenden Vorstand.
c) Die Wahl eines Vereinsjugendausschusses, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergeben, jeweils für zwei Jahre. Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
d) Eine Jugendordnung zu beschließen, die alle Belange der Vereinsjugend regelt. Die Jugendordnung benötigt die Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
e) Bildung von Arbeitsgemeinschaften für besondere Aufgaben.Weiteres über die Aufgaben und Befugnisse der Vereinsjugendversammlung bestimmt die Jugendordnung.

3. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung kann jederzeit vom Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses einberufen werden. Sie muss innerhalb von zwei Monaten durchgeführt werden, wenn mindestens 1/5 der jugendlichen Mitglieder (§ 4, 3.) dieses mit schriftlicher Begründung verlangt. Mit der Einberufung sind der Grund für die außerordentliche Vereinsjugendversammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
5. Sinngemäß gelten für die Vereinsjugendversammlung und die außerordentliche Vereinsjugend-versammlung, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen, die Bestimmungen für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 9, 2. – 7. sowie § 16).

§ 14 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen und die Jahresabrechnungen des Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie haben das Recht, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen. Über das Prüfungsergebnis ist jeweils ein schriftlicher Bericht zu erstellen und dem Ehrenrat sowie dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.
2. Sie werden im zwei Jahres Rhythmus gewählt und dürfen nicht dem Vorstand, oder einem Abteilungsausschuss angehören.

§ 15 Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die von Abteilungsausschüssen (§ 8) geleitet werden. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie muss von ihm innerhalb von zwei Monaten durchgeführt werden,

a) wenn der Ehrenrat einen entsprechenden Beschluss fasst,
b) wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder (§ 4, 2.) dies mit schriftlicher Begründung verlangen oder

c) wenn eine Neuwahl stattfinden muss, da im Geschäftsjahr mehr als ein Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB ausgeschieden ist.

3. Mit der Einberufung sind der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben.

4. Die Einladungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
5. Im Übrigen sind auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen des § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 17 Haftung

1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne von § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Schäden erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Schaden selbstständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Schaden geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 18 Datenschutz

1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend. 2
4. Als Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den HSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen          oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§ 19 Ehrungen

1. Geehrt werden Mitglieder durch die Ernennung zum Ehrenmitglied (siehe § 4, 4. a) –b)).
2. Ein ehemaliger 1. Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzender kann jeweils nur ein Mitglied sein. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratend teilzunehmen.

3.                     a) Mitgliedern, die sich durch außergewöhnliche Leistungen ausgezeichnet haben oder die dem Verein mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehören und mindestens 10 Jahre ein Ehrenamt im Verein besonders verdienstvoll ausgeübt haben oder ausüben, kann die                                Goldene Verdienstnadel verliehen werden. Die Zahl der Träger der Goldenen Verdienstnadel wird auf 20 beschränkt.
b) Mitgliedern, die sich besonders ausgezeichnet oder die mindestens fünf Jahre ein Ehrenamt im Verein besonders verdienstvoll ausgeübt haben oder ausüben, kann die Silberne Verdienstnadel verliehen werden.

4.                    a) Mitgliedern, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, wird die Goldene Ehrennadel verliehen.
b) Mitgliedern, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, wird die Silberne Ehrennadel verliehen.

5. Ehrungen sind grundsätzlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Alle Ehrungen sind zu protokollieren. Die Ehrungen werden während einer Mitgliederversammlung vorgenommen. Über jede Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt und dem Geehrten zusammen mit der entsprechenden Nadel ausgehändigt.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zu ihr mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist.
2. Erscheint zu der Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder, so hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung zwecks
Auflösung des Vereins einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entscheidet.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3⁄4 Mehrheit beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sport-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019
Diese Satzung ist am 17.10.2019 in das Vereinsregister beim AG Hamburg eingetragen worden.